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| Mijn account | vrijdag , 04.07.2008 |
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Der Holz.net-Service: Rechtsberatung online
Unsere Partnerin in Rechtsfragen ist Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis aus der Wirtschafts- und Steuerkanzlei Fromm & Maurer, Mainz/ Koblenz.Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und insbesondere auf den Bereich des öffentlichen Vergaberechts spezialisiert. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Vertragsberatung bei der Umsetzung neuer Effizienztechnologien. Weitere Informationen unter www.rechtsanwaeltin-theis.de. Telefon: +49 (0)6131/221077Fax: +49 (0)6131/235353Zu den Themen Baurecht, Architektenrecht, Vergaberecht. Vereinbaren Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung. Nehmen Sie Bezug auf Holz.net, es wird Ihnen dann ein entsprechendes Beratungsangebot unterbreitet. Von Frau Theis zusammengestellt - finden Sie hier: Aktuelle Urteile Das aktuelle UrteilÖffentliches Vergaberecht: ProduktvorgabeNach § 9 Nr. 10 (VOB/A 2006) darf der Auftraggeber nur dann bestimmte Produktionen, Herkunft oder ein besonderes Verfahren vorschreiben, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In jedem Fall muss ein solcher Verweis dann aber mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen werden. Sinn ist, dass nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Ausschreibungen, die das Fabrikat sowie den Typ im Leistungsverzeichnis zwingend vorgeben, ohne den Zusatz "oder gleichwertiger Art" sind unzulässig. Eine solche Ausschreibungsform stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar. Wird ausnahmsweise ein bestimmtes Produkt gefordert, muss sich aus dem Vergabevermerk (§ 30 Nr. 1 VOB/A) ergeben, welche Gründe für die Auswahl der einzelnen Produkte, als auch z. B. die Nichtzulassung von Nebenangeboten ausschlaggebend waren. Rügt ein Bieter eine rein produktspezifische Ausschreibung hat er - so die VK Hessen - Erfolg. Die Vergabekammer hat den Auftraggeber aufgrund derartiger Vergabeverstöße verpflichtet, die Ausschreibung aufzuheben und unter Beachtung der Vorgaben der VOB/A neu auszuschreiben. Der Verstoß gegen die produktneutrale Ausschreibung stellt einen Aufhebungsgrund dar. Da in der Praxis fast nur so ausgeschrieben wird, ist nochmals deutlich darauf hinzuweisen, dass bei öffentlichen Ausschreibungen auch die Produktangabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" die Ausnahme darstellen soll, da grundsätzlich nicht ein Produkt als Substitut für eine allgemeine Beschreibung herangezogen werden soll, sondern die Leistung nach allgemeinen Kriterien zu beschreiben ist. VK Hessen, Beschluss vom 11.12.2006 - 69d-VK-60/2006 mitgeteilt von Stefanie Theis, Mainz Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht www.fromm-maurer.de mainz@fromm-maurer.de Aktuelle UrteileAus dem Gebiet Baurecht, VOB, Abnahme werden hier aktuelle Urteile dargestellt und erläutert. |
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