Fensterbauer und Montage-Betriebe haben bald
wieder Rechtssicherheit: Zur Füllung der Anschlussfugen beim Fenstereinbau
können sie entweder PU-Dosenschaum, Mineralfaserdämmstoff oder einen
anderen Dämmstoff verwenden. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
(ATV) DIN 18355 für Tischlerarbeiten werden in diesem Punkt zu einer neutralen
Formulierung zurückkehren. Dies hat der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH)
gemeinsam mit anderen Verbänden erreicht. Die neuen ATV werden voraussichtlich
ab Herbst dieses Jahres gelten.
Seit Januar 2005 sind Mineralfaserdämmstoffe beim Fenstereinbau die
Regelleistung. Damals waren die ATV Tischlerarbeiten geändert worden. Die zuvor
materialneutrale Formulierung „Dämmstoffe“ wurde aufgehoben. Dies hatte bei
vielen Verbänden zu Protest geführt. „Die Änderung hat sehr verunsichert“,
erklärt Lutz Lawer, BHKH-Präsidiumsmitglied und Vorsitzender des
Bundesfachbeirates Fenster und Fassade. „Entscheidend für die Wahl des
Dämmstoffes sollte allein die spezifische Bausituation sein.“
Zusammen mit dem BHKH haben sich weitere Verbände für eine neutrale
Formulierung in der Dämmstoff-Frage eingesetzt: der Verband der Fenster- und
Fassadenhersteller, der Industrieverband Polyurethan-Hartschaum, der
Arbeitskreis PU-Dosenschaumhersteller sowie der Fachverband Glas Fenster Fassade
Baden-Württemberg.
Künftig wird die Wahl des richtigen Dämmstoffes dem ausführenden Betrieb in
die Hand gegeben. Abweichungen von diesem Prinzip sind möglich. Die Wahl des
Dämmstoffes darf den Bauablauf nicht beeinträchtigen. Wenn etwa die Witterung
ein bestimmtes Material nicht zulässt, muss ein anderes, geeignetes verwendet
werden. Mehrkosten dürfen dafür nicht in Rechnung gestellt werden.
Bei Gebrauch von Ortschäumen müssen Verschmutzungen vermieden werden. Die
Betriebe sind gehalten, mit Abklebungen zu arbeiten, die rückstandsfrei zu
entfernen sind.
Eine weitere Änderung: Die innere Abdichtung des Fensters gehört künftig zu
den Pflichten des ausführenden Betriebes. In den geltenden ATV fällt sie noch
unter „Besondere Leistungen“, sofern in der Ausschreibung nicht explizit
erwähnt. Besondere Leistungen sind gesondert zu vergüten.
Laut neuer ATV kann der Betrieb nur noch mit einer zusätzlichen Vergütung für
die Ausführung der inneren Abdichtung rechnen, wenn er sie nachträglich, also
nicht im Zuge der Montage, erbringen soll. „Das bedeutet: Wenn der Betrieb für
die Ausführung zusätzlich zur Baustelle fahren muss, bekommt er das bezahlt“,
erklärt Lawer. „Wir waren nicht der Meinung, dass diese Leistung unserem Gewerk
als Regelleistung zugeordnet werden soll. Aber leider haben wir im
Hauptausschuss Hochbau kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.“ Der
Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Vergabe und Vertragsausschusses für
Bauleistungen legt die ATV fest.
Die ATV sind Bestandteil der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen. Diese ist Grundlage für alle Aufträge der öffentlichen Hand.
Häufig wird sie auch bei Privataufträgen vereinbart.
|