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BHKH lehnt Gesundheitsfonds ab


24.06.08

Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) fordert von der Bundesregierung, den Gesundheitsfonds zu stoppen. Eine entsprechende Resolution beschlossen die Delegierten der Landesverbände auf der BHKH-Mitgliederversammlung am 20. und 21. Juni in Saarbrücken. In einem weiteren Beschluss wandten sie sich gegen die Pflichtversicherung von Handwerksmeistern in der staatlichen Rentenversicherung.

„Der Gesundheitsfonds, der Anfang 2009 starten soll, führt zu höheren Beiträgen, verstärkt die Bürokratie und benachteiligt die Arbeitgeber“, so der Tenor der Delegierten. Gesetzliche Krankenkassen, die gut wirtschaften, könnten ab nächstem Jahr Überschüsse an ihre Mitglieder zurückzahlen – aber eben nur an ihre Mitglieder, die Arbeitnehmer. Für die Arbeitgeber, die in diesem Fall ebenfalls zu viel Beitrag gezahlt hätten, sehe der Fonds keine Rückerstattung vor. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Belastung der Betriebe, kritisiert der BHKH.

Besonders das lohnintensive Handwerk sei von dieser politischen Willkür betroffen. Dies gelte umso mehr, als viele Handwerker in Innungskrankenkassen versichert seien. Diese hätten in der Regel sehr niedrige Beitragssätze, wären also potenzielle Rückzahler. Handwerksbetriebe wären durch die Reform also doppelte Verlierer: Gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern müssten sie zunächst einen Pflichtbeitrag aufbringen, der vermutlich höher ausfällt als ihr heutiger Satz. Im zweiten Schritt seien sie von möglichen Rückflüssen aber ausgeschlossen.

Auch die denkbare Alternative einer hälftigen Rückzahlung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer lehnten die Delegierten ab. Folge wäre in jedem Fall ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand, der unnötige Kosten verursache. „Das Prinzip stimmt einfach nicht“, monierte Dr. Bettina Schwegmann, Hauptgeschäftsführerin des BHKH. „Zuerst mehr verlangen, dann zurückzahlen, und auch noch ungerecht verteilt – das ist keine Reform, sondern Unfug.“
 
In einer zweiten Resolution forderte die Mitgliederversammlung des BHKH bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit zweierlei Maß zu messen. Selbstständige seien grundsätzlich nicht pflichtversichert – mit einer Ausnahme: selbstständigen Handwerksmeistern, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HWO) gelistet sind und eine Einzel- oder Personengesellschaft führen. Sie müssten eine Versicherungspflicht von 216 Monaten erfüllen. Erst danach könnten sie der staatlichen Rentenversicherung den Rücken kehren und sich privat absichern.

Im handwerksähnlichen Gewerbe, in Anlage B2 der HWO geführt, gilt diese Handwerkerpflichtversicherung nicht, bei den zulassungsfreien Gewerken (Anlage B1) nur eingeschränkt. Diese Ungleichbehandlung sei systemwidrig und durch nichts zu erklären, klagten die Delegierten. Die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Handwerksmeister der Anlage-A-Gewerke müsse umgehend abgeschafft werden.



News-ID: 08M7EZVJNU

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