Die Werksvermessung bietet eine äußerst präzise, effiziente und zugleich kostengünstige Ermittlung eines Verkaufsmaßes. Es ist gemeinsames Interesse der Forst- und Holzwirtschaft, dass dieses Maß im Rundholzhandel konsequent eingesetzt wird. Hierzu sind klare Regelungen im nationalen und internationalen Warenverkehr unerlässlich, durch deren breite Anwendung ein wettbewerbsneutrales und transparentes Holzgeschäft sichergestellt wird. Der Arbeitskreis Werksvermessung ist daher daran interessiert, aktuelle Entwicklungen unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Vorgaben in die DFWR/VDS-Rahmenvereinbarung Werksvermessung zu integrieren.
Anfang des Jahres wurde durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als zuständige Bundesbehörde die Eichfähigkeit dieser Rundholzvermessungsanlagen neuerer Bauart überprüft, mit denen neben den bislang praktizierten Messverfahren, die sich an den Vorgaben der manuellen Waldvermessung orientieren, auch neue Ansätze zur elektronischen Rundholzvermessung umgesetzt werden könnten. Dabei können viele Durchmesser in unterschiedlichen Messebenen innerhalb eines Stammquerschnittes ermittelt werden. Dieses Messprinzip kann zur „Vollkonturmessung“ angewandt werden, oder, wie im europäischen Ausland, unter dem Begriff „rotierende Kluppe“ Anwendung finden. Die Zulassung zur Eichung dieser Rundholzvermessungsanlagen wurde durch die PTB prinzipiell festgestellt, neue Vermessungsverfahren dürfen vorerst allerdings nicht zur rechtmäßigen Ermittlung eines Verkaufsmaßes eingesetzt werden.
Um dieses zu ermöglichen, hat die PTB die Marktpartner aufgefordert, eine Einigung zu erarbeiten und ihr einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten.
Da bisher keine Einigung erzielt werden konnte, ergeben sich aus Sicht des DFWR/VDSArbeitskreises für die Umsetzung der Werksvermessung folgende Konsequenzen:
- Für die praktische Anwendung als Verkaufsmaß scheiden die auf Grundlage neuer Messverfahren ermittelten Volumina in Deutschland vorerst grundsätzlich aus, da die verwendeten Messwerte nicht geeicht sind.
- Rechtmäßig für die Abrechnung können daher ausschließlich die Maße eingesetzt werden, die durch die amtliche Eichung abgedeckt sind. Gegenüber den Voraussetzungen der vergangenen Jahre haben sich hierbei bislang keine Änderungen ergeben.
- Für Vergleichszwecke können zusätzliche Volumen- und Durchmesserwerte auf den Protokollen ausgewiesen werden, die auf neuen Vermessungsverfahren beruhen. Diese Werte besitzen dann aber lediglich informativen Charakter und sind eindeutig zu kennzeichnen. Somit besteht für alle am Rundholzhandel beteiligten Parteien die Möglichkeit, Vergleiche zwischen den Ergebnissen unterschiedlicher Vermessungsverfahren zu ziehen und dies bei der Preisfindung zu berücksichtigen (z. B. bei Auslandsgeschäften in Hinblick auf die in ausländischen Werken praktizierten Rundholzvermessungsverfahren).
- Die Ermittlung dieser Vergleichswerte muss auf einer einheitlichen Grundlage erfolgen und orientiert sich daher an den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Vorgaben:
- Messung des Kleinstdurchmessers und des dazu senkrecht stehenden Durchmessers im Bereich der Sortenmitte
- Berechnung des Stammvolumens unter Verwendung dieser zwei, nach geltenden Vorgaben der Rahmenvereinbarung abgerundeten und gemittelten Durchmessern sowie der Sortenlänge
Durch die stetig zunehmenden Möglichkeiten verschiedenartiger Volumenermittlungsverfahren ist es nur durch eine internationale Harmonisierung möglich, die zurzeit vorhandenen europäischen Wettbewerbsunterschiede zu egalisieren und eine einheitlichere Volumen/Preis- Relation zu finden.
DFWR und VDS stimmen darin überein, dass die gemeinsame Rahmenvereinbarung die heutige Grundlage für eine wettbewerbsneutrale Holzübernahme nach Werksmaß darstellt.
Es ist daher notwendig, die technischen Veränderungen national sowie international zeitnah zu begleiten, damit dieser Standard breite Akzeptanz und Anwendung findet.
Da die Rahmenvereinbarung eine freiwillige Vereinbarung ist, kann deren konsequente Umsetzung aber nur dann sichergestellt werden, wenn Holz zur Werksvermessung ausschließlich nach der Rahmenvereinbarung vermarktet und diese ausdrücklich in alle relevanten Verträge einbezogen wird. Daraus entstehen nicht nur für die Käuferseite Anforderungen, die im Rahmen der Holzübernahme erfüllt werden müssen. Auch Seitens der Holzverkäufer muss der gesamte Prozess mit besonderer Sorgfalt begleitet werden.
Im Hinblick auf die Anwendung und Akzeptanz der Rahmenvereinbarung auf breiter Ebene werden künftig Informationsveranstaltungen durchgeführt, bei denen neben den Inhalten der Rahmenvereinbarung vor allem auch die daraus entstehenden Aufgaben für Waldbesitzer und Holzkäufer erläutert werden sollen.
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