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ATV Tischlerarbeiten: Dämmstoff-Frage geklärt


01.06.06

Fensterbauer und Montage-Betriebe haben bald wieder Rechtssicherheit: Zur Füllung der Anschlussfugen beim Fenstereinbau können sie entweder PU-Dosenschaum,  Mineralfaserdämmstoff oder einen anderen Dämmstoff verwenden. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18355 für Tischlerarbeiten werden in diesem Punkt zu einer neutralen Formulierung zurückkehren. Dies hat der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) gemeinsam mit anderen Verbänden erreicht. Die neuen ATV werden voraussichtlich ab Herbst dieses Jahres gelten.

Seit Januar 2005 sind Mineralfaserdämmstoffe beim Fenstereinbau die Regelleistung. Damals waren die ATV Tischlerarbeiten geändert worden. Die zuvor materialneutrale Formulierung „Dämmstoffe“ wurde aufgehoben. Dies hatte bei vielen Verbänden zu Protest geführt. „Die Änderung hat sehr verunsichert“, erklärt Lutz Lawer, BHKH-Präsidiumsmitglied und Vorsitzender des Bundesfachbeirates Fenster und Fassade. „Entscheidend für die Wahl des Dämmstoffes sollte allein die spezifische Bausituation sein.“

Zusammen mit dem BHKH haben sich weitere Verbände für eine neutrale Formulierung in der Dämmstoff-Frage eingesetzt: der Verband der Fenster- und Fassadenhersteller, der Industrieverband Polyurethan-Hartschaum, der Arbeitskreis PU-Dosenschaumhersteller sowie der Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg.

Künftig wird die Wahl des richtigen Dämmstoffes dem ausführenden Betrieb in die Hand gegeben. Abweichungen von diesem Prinzip sind möglich. Die Wahl des Dämmstoffes darf den Bauablauf nicht beeinträchtigen. Wenn etwa die Witterung ein bestimmtes Material nicht zulässt, muss ein anderes, geeignetes verwendet werden. Mehrkosten dürfen dafür nicht in Rechnung gestellt werden.

Bei Gebrauch von Ortschäumen müssen Verschmutzungen vermieden werden. Die Betriebe sind gehalten, mit Abklebungen zu arbeiten, die rückstandsfrei zu entfernen sind.

Eine weitere Änderung: Die innere Abdichtung des Fensters gehört künftig zu den Pflichten des ausführenden Betriebes. In den geltenden ATV fällt sie noch unter „Besondere Leistungen“, sofern in der Ausschreibung nicht explizit erwähnt. Besondere Leistungen sind gesondert zu vergüten.

Laut neuer ATV kann der Betrieb nur noch mit einer zusätzlichen Vergütung für die Ausführung der inneren Abdichtung rechnen, wenn er sie nachträglich, also nicht im Zuge der Montage, erbringen soll. „Das bedeutet: Wenn der Betrieb für die Ausführung zusätzlich zur Baustelle fahren muss, bekommt er das bezahlt“, erklärt Lawer. „Wir waren nicht der Meinung, dass diese Leistung unserem Gewerk als Regelleistung zugeordnet werden soll. Aber leider haben wir im Hauptausschuss Hochbau kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.“ Der Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Vergabe und Vertragsausschusses für Bauleistungen legt die ATV fest.

Die ATV sind Bestandteil der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Diese ist Grundlage für alle Aufträge der öffentlichen Hand. Häufig wird sie auch bei Privataufträgen vereinbart.



News-ID: 08H2RXRU27

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